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   BVerwG, 05.11.2013 - 6 PB 31.13   

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https://dejure.org/2013,32499
BVerwG, 05.11.2013 - 6 PB 31.13 (https://dejure.org/2013,32499)
BVerwG, Entscheidung vom 05.11.2013 - 6 PB 31.13 (https://dejure.org/2013,32499)
BVerwG, Entscheidung vom 05. November 2013 - 6 PB 31.13 (https://dejure.org/2013,32499)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 72a Abs. 3 Nr. 1 -2; BGB § 626 Abs. 2
    Bestehen eines Feststellungsinteresses für die in einem erledigten Vorgang zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.06.2000 - 6 P 6.99

    Umsetzung; Versetzung; Mitbestimmung; Dienststelle, aufnehmende und abgebende -;

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2013 - 6 PB 31.13
    Der angefochtene Beschluss weicht nicht im Sinne von § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Nr. 2 ArbGG von den Senatsbeschlüssen vom 16. Juni 2000 (BVerwG 6 P 6.99 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26) und vom 30. November 1994 (BVerwG 6 P 11.93 - BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3) ab, in denen das Fortbestehen eines Feststellungsinteresses trotz Erledigung des Ausgangsstreits an die Voraussetzung geknüpft worden ist, dass mit einiger, mehr als geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten wiederum Streit über die dem Vorgang zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage zu erwarten ist (Beschluss vom 16. Juni 2000 a.a.O. S. 11) bzw. dass künftig weitere Fälle der im Ausgangsstreit vorliegenden Art auftreten werden (so der Sache nach der Beschluss vom 30. November 1994 a.a.O. - juris Rn. 13 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 97, 154 sowie in Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3).
  • BVerwG, 30.11.1994 - 6 P 11.93

    Personalrat - Mitbestimmung bei Angestelltenkündigung - Probearbeitsverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2013 - 6 PB 31.13
    Der angefochtene Beschluss weicht nicht im Sinne von § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Nr. 2 ArbGG von den Senatsbeschlüssen vom 16. Juni 2000 (BVerwG 6 P 6.99 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26) und vom 30. November 1994 (BVerwG 6 P 11.93 - BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3) ab, in denen das Fortbestehen eines Feststellungsinteresses trotz Erledigung des Ausgangsstreits an die Voraussetzung geknüpft worden ist, dass mit einiger, mehr als geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten wiederum Streit über die dem Vorgang zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage zu erwarten ist (Beschluss vom 16. Juni 2000 a.a.O. S. 11) bzw. dass künftig weitere Fälle der im Ausgangsstreit vorliegenden Art auftreten werden (so der Sache nach der Beschluss vom 30. November 1994 a.a.O. - juris Rn. 13 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 97, 154 sowie in Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12

    Mitbestimmung; außerordentliche Kündigung; Unfall; Alkoholeinfluss;

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2013 - 6 PB 31.13
    PVL OVG Berlin-Brandenburg - 13.06.2013 - AZ: OVG 60 PV 15.12.
  • BVerwG, 30.06.2015 - 5 PB 16.14
    Über die bloße Möglichkeit hinaus ist also - mit anderen Worten ausgedrückt - erforderlich, "dass mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten wiederum Streit über die dem Vorgang zugrunde liegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage zu erwarten ist bzw. dass künftig weitere Fälle der im Ausgangsstreit vorliegenden Art auftreten werden" (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 6 PB 31.13 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    b) Entgegen der Ansicht des Antragsstellers liegt auch weder eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2000 - 6 P 6.99 - (Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26) noch von dessen Beschluss vom 5. November 2013 - 6 PB 31.13 - (juris) vor.

    So wird in der angefochtenen Entscheidung (BA S. 7) auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nämlich auf BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 6 PB 31.13 - juris Rn. 3 m.w.N.) ausdrücklich Bezug genommen, ihr Maßstab übernommen und der Prüfung des Feststellungsinteresses vorangestellt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2020 - 6 L 2/18

    Mitbestimmung bei Mindestanwesenheitszeit im Rahmen der Urlaubsplanung

    Ein solches kann sich hier nur aus einer Wiederholungsgefahr ergeben (vgl. zum erforderlichen Feststellungsinteresse und zur Wiederholungsgefahr: BVerwG, Beschl. v. 05.11.2013 - BVerwG 6 PB 31.13 -, juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2016 - 6 L 7/14

    Beteiligung der Personalvertretung bei Aufrechterhaltung einer nach Abbruch des

    Es ist überdies davon auszugehen, dass mit einiger, mehr als geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten wiederum Streit über die dem Vorgang zugrundeliegenden vorbezeichneten personalvertretungsrechtlichen Streitfragen zu erwarten ist ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 6 PB 31.13 -, juris [m. w. N.] ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 - 61 PV 9.15

    Beschwerde; Mitbestimmung; Verlagerung der Regelarbeitszeit für Beamtinnen/Beamte

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige rechtliche Interesse an der abstrakten Feststellung ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr (zum erforderlichen Feststellungsinteresse vgl. auch Beschluss des 60. Senats vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn 20 ff., bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2013 - BVerwG 6 PB 31.13 -, juris Rn. 2; ferner Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. Januar 2015 - OVG 61 PV 3.14 -, juris Rn. 13, vom 21. November 2013 - OVG 61 PV 2.13 -, juris Rn. 16 und vom 28. Februar 2013 - OVG 61 PV 4.12 -, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 61 PV 5.17

    Unbefristete Einstellungen; Unterrichtungsanspruch des Personalrats; Grundsatz

    Ein derartiger Feststellungsantrag erfordert ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, etwa eine Wiederholungsgefahr (vgl. zum erforderlichen Feststellungsinteresse und zur Wiederholungsgefahr Beschluss des 60. Senats vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn 20 ff., bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2013 - BVerwG 6 PB 31.13 -, juris Rn. 2; ferner Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2015 - OVG 61 PV 3.14 -, juris Rn. 13, vom 21. November 2013 - OVG 61 PV 2.13 -, juris Rn. 16, und vom 28. Februar 2013 - OVG 61 PV 4.12 -, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 61 PV 10.16

    Beschwerde; Mitbestimmung; abstrakter Feststellungsantrag;

    Ein solches kann sich hier nur aus einer Wiederholungsgefahr ergeben (vgl. zum erforderlichen Feststellungsinteresse und zur Wiederholungsgefahr Beschluss des 60. Senats vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn 20 ff., bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2013 - BVerwG 6 PB 31.13 -, juris Rn. 2; ferner Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2015 - OVG 61 PV 3.14 -, juris Rn. 13, vom 21. November 2013 - OVG 61 PV 2.13 -, juris Rn. 16, und vom 28. Februar 2013 - OVG 61 PV 4.12 -, juris Rn. 18).
  • OVG Sachsen, 05.06.2014 - PL 9 A 632/12
    Lässt sich Ziel und Inhalt des erstinstanzlichen Antrags entnehmen, dass eine dem Streit zugrunde liegende abstrakte personalvertretungsrechtliche Rechtsfrage geklärt werden soll, und ist zudem mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass wiederum zwischen denselben Beteiligten hierüber zukünftig Streit entstehen wird, die gerichtliche Klärung der Rechtsfrage für die Beteiligten also richtungsweisend ist, so besteht das Rechtsschutzinteresse trotz eingetretener Erledigung fort (st. Rspr., BVerwG, Beschl. v. 5. November 2013 - 6 PB 31/13 -, juris Rn. 3 m. w. N.; Ilbertz/Widmaier/Sommer a. a. O. Rn. 41).
  • VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 7819/14

    Mitbestimmung; Unaufschiebbarkeit; Vorläufige Regelung

    Wenn für die dem Streit zugrunde liegende abstrakte personalvertretungsrechtliche Rechtsfrage mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass hierüber zukünftig wiederum zwischen denselben Beteiligten Streit entstehen wird, die gerichtliche Klärung der Rechtsfrage für die Beteiligten also richtungsweisend ist, so besteht das Rechtsschutzinteresse trotz eingetretener Erledigung des konkreten anlassgebenden Falles fort (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 05.11.2013 - 6 PB 31/13 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschl. v. 05.06.2014 - PL 9 A 632/12 -, juris Rn. 30).
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